Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 03.2024) KENTER GmbH

I. Ausschließliche Geltung unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Es gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (im Folgenden: AGB). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang nicht noch einmal widersprochen haben. Das bedeutet, dass im Falle von Kollisionen zwischen unseren AGB und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers ausschließlich unsere AGB gelten. Aus diesem Grund werden auch solche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die in diesen AGB fehlen.

II. Vertragsabschluss und Preise

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, wobei unser Eigentums- und Urheberrecht bzw. das unserer Lieferanten an Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen bestehen bleibt. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden.

2. Der Besteller ist an seine Bestellung 2 Wochen gebunden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung innerhalb dieser 2-Wochen Frist schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausgeführt haben.

3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

4. Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Lager bzw. dem Herstellerwerk. Die gesetzliche Umsatzsteuer, Verpackungs-, Verladungs- und Versandkosten sowie die Kosten der Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstands werden daher zusätzlich berechnet.

5. Die vereinbarten Preise beruhen auf den am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisen des Herstellers. Wir sind zur Kaufpreiserhöhung berechtigt, wenn der Liefergegenstand vertragsgemäß oder aufgrund eines nachträglichen Wunsches des Bestellers später als 4 Monate nach dem Vertragsschluss ausgeliefert werden soll und sich zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung unser Einkaufspreis bzw. der Preis des Herstellers ändert. Die Aufpreis-Erhöhung darf die prozentuale Erhöhung unseres Einkaufspreises nicht übersteigen.

6. Geringfügige, handelsübliche und durch technische Verbesserungen bedingte Abweichungen von unseren Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig.

7. Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine solche Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient nur der Beschreibung des Leistungsgegenstands und stellt daher keine Garantie dar.

III. Zahlung, Zahlungsverzögerung und Kreditauskunft

1. Zahlungen haben sofort und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Skonti werden nur gewährt, wenn sie von uns schriftlich zugesichert wurden.

2. Haben wir mit dem Besteller Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn

a. der Besteller mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 % , bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als 3 Jahren mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt, und

b. wir dem Besteller erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt haben, dass wir bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die gesamte Restschuld verlangen. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Besteller seine Zahlungen allgemein einstellt hat oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist.

3. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn wir nach Vertragsschluss Kenntnis davon erlangen, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird.

4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und – unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen – stets nur erfüllungshalber angenommen.

5. Verzugszinsen werden gemäß § 288 Abs. 2 BGB mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

6. Der Besteller ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kaufpreis nicht in bar bei der Übergabe zu entrichten ist, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit bei Kreditinstituten einzuholen.

IV. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

2. Auf ein Zurückbehaltungsrecht kann sich der Besteller nicht berufen.

V. Lieferung und Lieferverzögerung

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

2. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten mit dem Besteller.

3. Falls unverbindliche Liefertermine oder Lieferfristen vereinbart worden sind, können wir erst 4 Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Lieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt werden.

4. Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.

5. Der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines Schadens wegen Lieferverzögerung (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 286 BGB) ist bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises beschränkt.

6. Alle weiteren Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wegen einer Lieferverzögerung kann der Besteller bei leichter Fahrlässigkeit insbesondere nicht Schadensersatz statt der Leistung (§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. § 281 BGB) verlangen.

VI. Gefahrenübergang sowie Versand und Entgegennahme des Liefergegenstands

1. Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Geschäftsbetriebes oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Besteller über. Das gilt auch, wenn der Transport des Liefergegenstands durch uns durchgeführt wird. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ladung gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

2. Die Gefahr geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, wenn sich der Versand des Liefergegenstands infolge nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert. Auf Wunsch des Bestellers wird der Liefergegenstand gegen Schäden versichert. Die Kosten dieser Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen falscher Versendung oder mangelhafter Verpackung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Der Besteller hat, unbeschadet seiner Rechte gem. Abschnitt X dieser AGB, angelieferte Gegenstände in Empfang zu nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

VII. Abnahme

1. Der Besteller hat den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach dem ihm von uns schriftlich mitgeteilten Bereitstellungstermin an unserem Geschäftssitz abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten (Netto-) Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung und Freigabe von Sicherheiten

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle unsere sonstigen Forderungen aus dem Kaufvertrag. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen

2. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, im Alleineigentum des Bestellers stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass etwaiges neues Eigentum schon im Zeitpunkt des Entstehens zur Sicherung unserer noch offenen Forderungen auf uns übertragen ist und die Sache vom Besteller unentgeltlich und ohne Rückgaberecht für uns verwahrt wird. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), besteht Einigkeit darüber, dass wir Miteigentümer der durch die Verarbeitung bzw. Verbindung entstehenden neuen Sache im Verhältnis des Werts unserer Vorbehaltsware zum Wert der vorher im Vorbehaltseigentum oder Sicherungseigentum Dritter stehenden Gegenstände werden.

3. Der Besteller hat die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser- und Feuerschäden auf seine Kosten mit der Maßgabe zu versichern, dass uns die Rechte aus den Versicherungsverträgen zustehen.

4. Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.

5. Veräußert oder vermietet der Besteller mit unserer schriftlichen Zustimmung den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand, tritt er schon jetzt alle ihm hieraus zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Das gilt auch anteilig in der Höhe des Wertes unseres Miteigentums, falls der Liefergegenstand in andere Gegenstände verarbeitet oder mit diesen verbunden wird.

6. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen, der ganz oder teilweise in unserem Eigentum stehenden Gegenstände, hat uns der Besteller sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Besteller hat die Kosten einer Drittwiderspruchsklage sowie aller sonstigen Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung unserer Ware erforderlich sind.

7. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstands zu verlangen. Gegenüber unserem Herausgabeverlangen kann sich der Besteller auf kein Zurückbehaltungsrecht berufen. Gibt der Besteller den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen seit unserem Herausgabeverlangen an uns heraus, sind wir berechtigt, unseren Liefergegenstand selbst zurückzuholen. Der Besteller erkennt an, dass hierbei unsere Handlungen auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes an unserem Liefergegenstand weder eine Verletzung des Hausrechts noch verbotene Eigenmacht darstellen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts an dem Liefergegenstand sowie dessen Rücknahme durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir können den vom Besteller zurückverlangten oder von uns zurückgeholten Liefergegenstand 2 Wochen nach Androhung gegenüber dem Besteller durch freihändigen Verkauf verwerten. Der Verwertungserlös wird von uns auf den vereinbarten Preis angerechnet. Wir verpflichten uns, den von uns zurückverlangten Liefergegenstand bestmöglich zu verwerten. Die Verwertungskosten hat der Besteller zu tragen. Entsprechendes gilt für die Kosten der Zurückholung des Liefergegenstands. Die Verwertungskosten betragen 15 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Verwertungskosten nachweisen oder der Besteller nachweist, dass die Verwertungskosten geringer waren.

8. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – auf eigene Rechnung von uns oder von einer für die Betreuung des Liefergegenstands vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

9. Wir sind auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet, soweit der realisierbare Wert aller unserer Sicherheiten den Gesamtbetrag aller unserer Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Auswahl der von uns freizugebenden Sicherheiten werden wir auf die berechtigten Belange des Bestellers Rücksicht nehmen.

IX. Untersuchungs- und Rügepflicht des Bestellers

1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach dem Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der          Besteller diese schriftliche Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

2. Zeigt sich später ein Mangel des Liefergegenstands, so muss uns der Besteller diesen Mangel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzeigen; sonst gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

X. Sachmangel

1. Beim Verkauf von gebrauchten Liefergegenständen an Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist jegliche Sachmangelhaftung und damit jede Gewährleistung ausgeschlossen. Werden gebrauchte Liefergegenstände an Verbraucher verkauft, verjähren sämtliche Sachmängel- bzw. Gewährleistungsansprüche des Bestellers in 6 Monaten ab der Ablieferung des Liefergegenstands. Abschnitt X Ziff. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser AGB gelten nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Abschnitt X Ziff. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser AGB finden ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben.

2. Beim Verkauf von neuen Liefergegenständen an Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verjähren sämtliche Sachmangel- bzw. Gewährleistungsansprüche des Bestellers in einem Jahr oder 600 Betriebsstunden pro Jahr, je nachdem was zuerst eintritt. Davon abweichend längere Garantieleistungen über die gesetzliche Gewährleistung (B2B) hinaus sind ggf. unseren „produktbezogenen Garantiepässen“ zu entnehmen. Die Neugerätegarantie gilt ab Lieferdatum des Liefergegenstandes. Werden neue Liefergegenstände an Verbraucher verkauft, verjähren sämtliche Sachmängel- bzw. Gewährleistungsansprüche des Bestellers in zwei Jahren ab der Ablieferung des Liefergegenstands. Abschnitt X Ziff. 2 Satz 1 und Satz 2 dieser AGB gelten nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Abschnitt X Ziff. 2 Satz 1 und Satz 2 dieser AGB finden ebenfalls keine   Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen haben.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, Einsatz unter außergewöhnlichen Verhältnissen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch des Liefergegenstands. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller falsche Betriebsstoffe verwendet oder die vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht einhält.

4. Der Besteller ist mit Ansprüchen wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn – außer in Notfällen – eine andere Person als wir eine Reparatur, Veränderung oder Ersatz einzelner Teile an dem Liefergegenstand vornimmt.

5. Es wird keine Verlängerung der der Produkt-Garantielaufzeit durch Inanspruchnahme der Neugarantie bewirkt, lediglich die im Rahmen der Fehlerbehebung eingebauten Originalteile besitzen einen Gewährleistungsanspruch von 1 Jahr ab Einbaudatum. Kenter und das Prime Partner Netzwerk garantieren die Verwendung von Originalteilen-Ersatzteilen.

XI. Haftung

1. Für durch einen Sachmangel des Liefergegenstands verursachte, nicht am Liefergegenstand selbst entstehende Schäden des Bestellers haften wir nur

  • bei grobem Verschulden,
  • bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich des bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schadens,
  • in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
  • bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften des Liefergegenstands, wenn die Zusicherung gerade den Zweck hatte, den Besteller gegen nicht am Liefergegenstand entstehende Schäden abzusichern sowie
  • bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands.

Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

2. Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Bestellers ist in Abschnitt V dieser AGB abschließend geregelt.

3. Abschnitt XI Ziff. 1 und Ziff. 2 dieser AGB gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche gegen unsere gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

XII. Mietkauf

1. Mietet der Besteller einen Gegenstand mit der Berechtigung oder Verpflichtung zum Kauf des Mietgegenstands am Ende der Mietzeit unter Anrechnung der von ihm gezahlten Mietzinsen, so hat er ab dessen Übernahme den uns durch Untergang, Abhandenkommen oder Beschädigung des Mietgegenstands entstehenden Schaden auch ohne Verschulden zu ersetzen. Uns aus dem Untergang, Abhandenkommen oder der Beschädigung des Mietgegenstands erwachsende Schadensersatzansprüche gegen Dritte treten wir schon heute an den Besteller ab. Im Falle des Untergangs, Abhandenkommens oder einer Beschädigung des Mietgegenstands im Umfang von mindestens 50 % seines Zeitwerts ist der Besteller zur fristlosen Kündigung des Mietkaufvertrags berechtigt.

2. Wir werden dem Besteller den Mietgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben. Dagegen hat der Besteller den Mietgegenstand während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen und funktionstüchtigen Zustand zu halten. Die dadurch verursachten Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten hat er zu tragen.

3. Im Übrigen finden auf einen Mietkaufvertrag sämtliche Bestimmungen dieser AGB entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für die unsere Sachmangel- und sonstige Haftung betreffende Regelungen dieser AGB.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel

1. Erfüllungsort für die Lieferung des Liefergegenstands ist Leipheim.

2. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem jeweiligen Vertrag ist – abhängig vom Streitwert – Günzburg oder Memmingen. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts).

4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

XIV. Garantiebedingungen

Unsere Rahmenbedingungen finden Sie unter folgendem Link
https://www.kenter.de/garantiebedingungen