Allgemeine Garantiebedingungen

B2B Garantiebedingungen Kenter GmbH / PrimePartner Netzwerk

Die von PrimePartner / Kenter vertriebenen Produkte sind ausschließlich Markenprodukte von hoher Qualität. Wir haben den Anspruch, gute Produkte zu fairen Preisen zu vertreiben. Mit unserer Garantieregelung wollen wir als fairer Partner unserer Kunden verstanden werden.

1. Alle Produkte des PrimePartner Netzwerks entsprechen der CE-Normierung. In vielen Fällen wird sogar nach den höchstmöglichen CE-Normen zertifiziert.

2. Auf alle Neumaschinen und Geräte gewähren wir wenigstens 1 Jahr Garantieleistung oder 600 Betriebsstunden pro Jahr, je nachdem, was zuerst erreicht wird. Davon abweichend längere Garantieleistungen über die gesetzliche Gewährleistung hinaus sind unseren „produktbezogenen Garantiepässen“ zu entnehmen. Die Neugerätegarantie gilt ab Lieferdatum.

3. Auf Gebrauchtmaschinen gewähren wir 6 Monate Garantie. Aufpreispflichtige Garantieverlängerungspakete zur Verlängerung der Garantiezeit auf 12 Monate sind erhältlich. Fragen Sie in unserem Gebrauchtmaschinenzentrum nach.

4. Die berechtigte Gewährleistung beinhaltet eine kostenlose Instandsetzung durch Reparatur, Einbau neuer oder werksüberholter Teile oder durch Ersatzlieferung eines autorisierten Fachbetriebs. Autorisiert sind: Kenter und alle Betriebe des PrimePartner Netzwerks. PrimePartner und Servicebetriebe des Netzwerks sind von dieser Regelung ausgenommen. Für sie gelten abweichend von dieser Regelung Sondervereinbarungen.

5. Es wird keine Verlängerung der Produkt-Garantielaufzeit durch Inanspruchnahme der Neugarantie bewirkt, lediglich die im Rahmen der Fehlerbehebung eingebauten Originalteile besitzen einen Gewährleistungsanspruch von 1 Jahr ab Einbaudatum. Kenter und das PrimePartner-Netzwerk garantieren diese Verwendung von Original-Ersatzteilen. Ersatzteile, die im Rahmen der Garantie ausgetauscht werden, gehen in das Eigentum von Kenter über.

6. Defekte an den Maschinen müssen zur Vermeidung von Folgeschäden sofort behoben werden. Demnach sind nachweislich durch Folgeschaden entstandene weitere Schäden von der Garantieleistung ausgenommen.

7. Garantieanspruch besteht nur, wenn:

7.1 Das Produkt dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach Herstellerangaben gemäß Bedienungsanleitung verwendet wurde.

7.2 Die Schadensursache einem „Technischen Defekt“ zugrunde liegt.

7.3 Die Geräte- oder Seriennummer nicht entfernt oder unkenntlich gemacht wurde.

7.4 Das Produkt keine Anzeichen von nicht autorisierten Reparaturen oder Eingriffen aufweist.

7.5 Das Produkt wenigstens einmal jährlich einer Wartungs- oder Servicemaßnahme durch einen autorisierten Servicepartner unterzogen wurde (Nachweis über KD-Bericht, GA-Pass, etc). Das PrimePartner-Netzwerk bietet hierzu entsprechende Fullservice-Verträge an, in welchen auch alle gesetzlichen Überprüfungen zu fairen Preisen durchgeführt werden können.

7.6 Defekte an Verschleißteilen, welche nicht durch bestimmungsgemäße Abnutzung, sondern auf Material- oder Herstellerfehlern beruhen, sind unabhängig der tatsächlichen Betriebsstunden durch die Neugerätegarantie abgedeckt. Kenter behält sich hier jedoch das Recht auf Einzelfallprüfung vor.

8. Garantieausschluss besteht durch:

8.1 Unterlassene oder fehlerhafte Pflege und Wartung an unseren Produkten (einschlägige Hinweise hierzu in den jeweiligen Bedienungsanleitungen, unseren Wallcharts oder Onlinehilfen). Die Verwendung von Hochdruckreinigern dürfen bei der Maschinenreinigung nur zur Reinigung der Tanks verwendet werden.

8.2 Schäden durch Fehlbedienung (auch Wasserschaden an Saugmotoren), Unfall- und Gewaltschäden, oder unsachgemäßer Transport, sowie Schwund.

8.3 Nicht erlaubte technische Modifikationen, Verwendung nicht originaler Ersatzteile, Änderungen oder Eingriffe an Regel- und Steuersystemen (Hard- und Softwarebedingt), Verwendung falscher Betriebsstoffmittel und -Flüssigkeiten.

8.4 Natürlichen Verschleiß von Verbrauchsteilen, welche der bestimmungsgemäßen Abnutzung unterliegen. Hierzu gehören beispielsweise: Bürsten, Besen, Pads, Treibteller, Padhalter, Saug- und Spritzgummis, Räder, Antriebsriemen, Dichtungen und Dichtstreifen, Handgriffe, Kohlebürsten, Leuchtmittel, Verschleißteile an Bremsanlagen (Beläge, Backen, Scheiben, Flüssigkeiten, etc.), lose Teile und andere tragbare Teile oder Zubehör wie Filter, Deflektor, etc.

8.5 Externe Einflüsse physikalischer als auch elektrischer Art (bspw. Überspannungen, Brand, Falsch-lagerung, Überschwemmungen, etc.) Die Verwendung von chlor- und säurehaltigen Reinigern, beziehungsweise die Verwendung in stark chlor- oder salzhaltiger Umgebungsluft gehört nicht zum üblichen Gebrauch. Daraus resultierende Schäden an Rahmen und Gehäusen sind von der Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen, ausgenommen es handelt sich um Produkte mit besonderen Versionseigenschaften (bspw. Zamak, Antikorrosions-Tauchlackierungen, Coating-Verfahren, …).

9. Batterien / Ladesysteme

9.1 Batterien müssen von Kenter oder einer autorisierten Fachwerkstatt (PrimePartner) montiert werden, um sicherzustellen, dass passende Batterien sachgerecht in die Tank- und Rahmenkonstruktion eingebaut werden.

9.2 Für nicht freigegebene Lade- und Batteriesysteme wird keine Garantie gewährt. Rückfragen hierzu erteilt unsere technische Abteilung.

9.3 Kenter bezieht sich bei der Garantieabwicklung von Batterien in Abhängigkeit bestimmter Parameter (SOC, SOH, …) auf Herstellerangaben und den damit verbundenen Zyklenzahlen. In den ersten 12 Monaten wird grundsätzlich voll abgerechnet (Einschichtbetrieb), im 2. Jahr nach Pro-Rata (abzüglich Nutzungsdauer) oder gemäß maximaler Ladezyklen. Davon abweichend längere Garantieleistungen für Batteriesysteme sind wiederum unseren „produktbezogenen Garantiepässen“ zu entnehmen.

10. Garantieabwicklung

10.1 Zur Beanspruchung jeglicher Garantieansprüche ist die Vorlage über Garantieantrag, zusätzlich relevanter Dokumente wie Kaufbeleg, KD-Bericht, Schadensbilder, etc. erforderlich.

10.2 Im Garantiefall wenden Sie sich bitte an technik@kenter.de oder Telefonnummer +49 (0) 8221-2799 9252.

10.3 Die Geltendmachung des Mangels muss innerhalb von 30 Tagen nach Auftreten des Mangels und innerhalb der Garantiefrist erfolgen.

10.4 Der Erfüllungsort ist Deutschland.

Stand: 03.2024